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Begasungen im Vorrats- und Materialschutz Sachkunde für die Abgabe bestimmter Biozid-Produkte

Bestimmte Biozid-Produkte dürfen nach der Biozidrechts-Durchführungsverordnung ab dem 01.01.2025 nur noch durch Sachkundige abgegeben werden. Sachkundig sind nach § 13 Absatz 1 dieser Verordnung u. a. Personen mit gültiger Sachkunde für die Abgabe bzw. Abgabe und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 9 Pflanzenschutzgesetz, die zusätzlich eine Fortbildung nach § 11 Absatz 1 Nr. 2 Chemikalienverbotsverordnung einer hierfür anerkannten Einrichtung besucht haben, die Kenntnisse über Biozid-Produkte vermittelt. Seminar E. ist anerkannte Einrichtung zur Durchführung solcher Fortbildungen und bietet diese ab Herbst 2024 sowohl als Präsenz- als auch als online-live-Veranstaltung an. Nähere Informationen finden Sie im Menue links unter "Chemikalienverbotsverordnung".

Fortbildungspflicht für Sachkundige nach Gefahrstoffverordnung

Die seit dem 01.10.2021 geltende Gefahrstoffverordnung hat zahlreiche Veränderungen gebracht. Besonders wichtig für Sachkundige nach Gefahrstoffverordnung ist, dass nunmehr Sachkunde- und Fortbildungszeugnisse nur noch für einen Zeitraum von sechs Jahren ab Ausstellungsdatum gültig sind (siehe Anhang I Nr. 4.4 Abs. 5 GefStoffV). Das bedeutet, dass sich Sachkundige, auch wenn sie nicht Befähigungsscheininhaber sind, alle sechs Jahre vor Ablauf dieser Frist durch den Besuch eines anerkannten Fortbildungslehrgangs fortbilden müssen.
Begasungen im Erdreich
Containerfreigaben
Freimessen in engen Räumen
Pflanzenschutz
Umgang mit Gefahrstoffen
Chemikalienverbotsverordnung
Gassterilisation mit Ethylenoxid
Sachkunde n. § 4 / 11 TierSchG
Hygiene/Raumdesinfektion
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