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Begasungen im Vorrats- und Materialschutz Ausbildung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen:

Nach der Betriebssicherheitsverordnung dürfen Arbeitsmittel nur von dazu geeigneten und unterwiesenen oder beauftragten Personen benutzt werden. Nach der DGUV Regel 100-500 zum Betreiben von Arbeitsmitteln dürfen Unternehmer mit dem selbständigen Bedienen von Hubarbeits-
bühnen nur Personen beauftragen, die

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben
2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühnen unterwiesen sind und
3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Dem Nachweis der Befähigung dient das von Seminar E. angebotene Seminar, das mit einer theoretischen und praktischen Prüfung schliesst. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten die Teilnehmer den Hubarbeitsbühnen-Führerschein nach DGUV Grundsatz 308-008. Dieser ist vergleichbar der IPAF Standard/PAL Card.
 
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Sachkunde n. § 4 / 11 TierSchG
Hygiene/Raumdesinfektion
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