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Begasungen im Vorrats- und Materialschutz Abgabe von Stoffen und Gemischen, die besondere Brandgefahren mit sich bringen

Für Produkte, die besondere Brandgefahren mit sich bringen und die nach CLP-Verordnung gekennzeichnet sind mit den GHS-Symbolen:

in Verbindung mit dem Signalwort "Gefahr"

sowie mit den Warnhinweisen (hazard statements):

H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar
H241 Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen
H242 Erwärmung kann Brand verursachen

entfällt zwar die Erlaubnispflicht,aber die Sachkunde nach Chemikalienverbotsverordnung ist ebenfalls erforderlich.

Weiterhin gelten auch für die Abgabe dieser Stoffe und Gemische besondere Grundanforderungen:

Der Abgebende hat bestimmte Dokumentations- und Informationspflichten. So muss die Identität des Erwerbers festgestellt und ein Abgabebuch geführt werden. Zudem muss die geplante Verwendung der Produkte geprüft und der Erwerber über Vorsichtsmaßnahmen und die ordnungsgemäße Entsorgung informiert werden. Im Einzelhandel darf die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung erfolgen. Das Selbstbedienungsverbot nach dem Pflanzenschutzgesetz bleibt unberührt. zurück
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